2. Säule: Fragen & Antworten

Die am häufigsten gestellten Fragen sind unten aufgeführt.
Wenn Sie auf Ihre Frage keine Antwort finden, zögern Sie nicht, kontaktieren Sie uns!

françaisdeutschenglish

ZINSSATZ

Wer legt den Zinssatz fest, der auf mein Altersguthaben angewendet wird?

Man muss zwei Dinge unterscheiden.

Der Bundesrat legt den BVG-Mindestzinssatz fest (1% im Jahr 2021), der auf den obligatorischen Teil des Altersguthabens der Versicherten angewendet wird. Alle Einrichtungen des Landes sind verpflichtet, diesen gutzuschreiben.

Für den überobligatorischen Teil legen die Kassen den Zinssatz in Abhängigkeit von ihrer Wertentwicklung fest.

Woher kommt der Mindestzinssatz und wie wird dieser berechnet?

Am Ende jedes Jahres muss das vom Versicherten angesparte Altersguthaben von den Vorsorgeeinrichtungen verzinst werden. Im Herbst legt der Bundesrat den Mindestzinssatz für das kommende Jahr fest, nachdem er die Empfehlungen einer Expertengruppe zur Kenntnis genommen hat. Seit der Einführung des BVG im Jahr 1985 und bis 2003 blieb dieser Zinssatz unverändert bei 4%. Angesichts des erwarteten Anstiegs der Einkommen und der Inflation schwankte dieser Zinssatz anschliessend und lag 2016 bei 1,25% und 2017 bei 1%.

Wie es sein Name schon sagt, handelt es sich um einen Mindestzinssatz. Den Vorsorgeeinrichtungen steht es völlig frei, diesen höher oder sogar deutlich höher anzusetzen. Das können sie in Abhängigkeit von den im vergangenen Jahr erzielten Renditen, aber auch in Abhängigkeit von der Entwicklung ihrer Passiven tun, die sich im Wesentlichen aus den Vorsorgekapitalien der erwerbstätigen Versicherten und der Rentenbezüger zusammensetzen. Bei der ZKBV hat der Stiftungsrat beispielsweise seit 1996 einen Zinssatz über dem BVG-Mindestzinssatz festgelegt. Dieser Satz wird auf dem gesamten Sparguthaben (obligatorischer und überobligatorischer Teil) angewendet.

Er hat einen bedeutenden Einfluss auf die künftigen Renten. So erhöht eine durchschnittliche Wertentwicklung von 1% über ein ganzes Arbeitsleben die Renten um 30%.

UMWANDLUNGSSATZ

Wozu dient der Umwandlungssatz?

Es sei darauf hingewiesen, dass es zwei Umwandlungssätze gibt. Zunächst wäre da der Mindestumwandlungssatz für den obligatorischen Teil des BVG, welcher gesetzlich festgelegt ist. Er lag ursprünglich bei 7,2%. Heute liegt er bei 6,8%. Dann gibt es den Umwandlungssatz für den überobligatorischen Teil, der vom Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung festgelegt wird. Dieser Satz liegt oft deutlich unter dem Satz für den obligatorischen Teil. Einige Einrichtungen wie die ZKBV machen diesen Unterschied jedoch nicht und wenden einen einheitlichen Umwandlungssatz an, ungeachtet von Geschlecht und Zivilstand. Bei Rentenantritt wird der Anteil der obligatorischen Vorsorge (gesetzliches Altersguthaben) genauso behandelt wie der überobligatorische Teil des Sparkontos.

Der Umwandlungssatz spielt bei der 2. Säule eine bedeutende Rolle. Mit ihm wird der Betrag der jährlichen Rente in Abhängigkeit von dem bei Rentenbeginn angesparten Vorsorgekapital bestimmt. Anders ausgedrückt, dient der Umwandlungssatz dazu, den Betrag zu berechnen, den man jeden Monat aus der Rentenspardose entnehmen kann, die vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer und von den bezahlten Zinsen gefüllt wurde, um eine lebenslange Altersrente und ab dem Tag des Ablebens eine Rente an eventuelle Anspruchsberechtigte (Ehegatte, PartG-Partner, Partner und Waise) zu bezahlen.

Wenn die Rente einmal eröffnet ist, bleibt sie lebenslang garantiert. Die Sicherheit ist optimal. Jeden Monat erhält der Rentner bis zu seinem Ableben einen festen Betrag. Die Anpassungen des Umwandlungssatzes haben daher keinen Einfluss mehr auf den Betrag der Rente.

Wer legt den Umwandlungssatz fest (obligatorischer und überobligatorischer Teil)?

Es sei daran erinnert, dass der gesetzliche Mindestumwandlungssatz für Frauen und für Männer auf 6,8% festgelegt ist und sich nur auf den obligatorischen Teil der 2. Säule bezieht. Der auf den überobligatorischen Teil angewendete Zinssatz kann erheblich von dem im BVG vorgesehenen abweichen; seine Höhe liegt im freien Ermessen der Vorsorgeeinrichtungen.

Der Umwandlungssatz für den obligatorischen Teil wird also vom Gesetz festgelegt und der für den überobligatorischen Teil vom Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung.

Bei der ZKBV ist der Umwandlungssatz, der auf das gesamte Kapital angewendet wird, auf 6,2% festgelegt (für das Jahr 2021). Bei einer vorgezogenen oder aufgeschobenen Rente wird der Umwandlungssatz entsprechend verringert bzw. erhöht.

Welche Altersleistung werde ich erhalten? Wie wird sie berechnet?

Stellen Sie sich eine Spardose vor. Während der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Versicherten wird sein Rentenkonto mit seinem monatlichen Ersparten und dem Anteil des Arbeitgebers, wenn er angestellt ist, gefüllt. Hinzu kommen die von der Vorsorgeeinrichtung Jahr für Jahr bezahlten Zinsen und eventuelle Einkäufe, d. h. freiwillige Beiträge zum Schliessen von Beitragslücken im Laufe eines Berufslebens von vierzig Jahren. Wenn die Stunde der Rente schlägt – mit 64 Jahren bei Frauen und mit 65 Jahren bei Männern –, wird diese Spardose in einem System nach dem Beitragsprimat aufgemacht, und es wird eine Abrechnung des kumulierten Guthabens erstellt.

Um den Betrag der Altersleistung im Falle einer Rente zu bestimmen, wird der Betrag des angesparten Guthabens mit einem Prozentsatz multipliziert, den man Umwandlungssatz nennt und der im Reglement der Vorsorgeeinrichtung angegeben ist. Bei der ZKBV sind dies 6,2% für das gesamte Guthaben (für das Jahr 2021). Mit diesem Umwandlungssatz ergibt ein Altersguthaben von CHF 100'000 eine jährliche Rente von CHF 6'200. In zahlreichen Einrichtungen werden im Gegensatz zur ZKBV zwei Umwandlungssätze angewandt: ein gesetzlich (BVG) auf 6,8% festgelegter für den obligatorischen Teil und ein geringerer Zinssatz (bei einigen Einrichtungen bis zu 5%) für den überobligatorischen Teil.

Beim Obligatorium handelt es sich um die Bestimmungen und Spielregeln, die vom BVG festgelegt sind und einen versicherten Jahreslohn abdecken, der 2021 zwischen CHF 21'510 und CHF 86'040 liegt. Der Jahreslohn, der über CHF 86'040 hinausgeht, kann im Rahmen der überobligatorischen Vorsorge versichert werden. Doch nur bis zu einer bestimmten Obergrenze. Diese Obergrenze ist gesetzlich auf CHF 853'200 festgelegt, was dem Zehnfachen des Referenzbetrags von CHF 86'040 entspricht. Experten zufolge fallen nur 10% bis 15% aller Versicherten der zweiten Säule unter das BVG-Minimum.

RENTENKAPITAL

Ich wechsle den Arbeitgeber in der Schweiz. Bin ich verpflichtet, meine Austrittsleistung an meine neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen?

Ja. Sie muss vollständig an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen werden. Ihr Altersguthaben ist auf diese Weise an einer einzigen Stelle zusammengefasst.

Ein Arbeitnehmer wechselt den Arbeitgeber und die Vorsorgeeinrichtung. Was geschieht mit dem Altersguthaben?

Alle sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge zur Äufnung des Altersguthabens des Arbeitnehmers werden an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Die Berechnung des Betrags, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, erfolgt nach drei verschiedenen Verfahren und übertragen wird dann der Betrag aus der Berechnung, der für den Arbeitnehmer am günstigsten ist.

Worauf habe ich Anspruch im Ruhestand? Rente oder Kapital? Kann ich noch Kapital entnehmen?

Seit 2005 schreibt das Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Auszahlung der Altersleistungen in Form einer Rente vor und führte die Möglichkeit ein, dass Versicherte einen Viertel Ihres Guthabens in Form einer Kapitalabfindung verlangen können. Dies ist die Regel für das obligatorische System, d.h. der gesetzlich festgelegte Mindestrahmen an Bestimmungen, der von allen Vorsorgeeinrichtungen eingehalten werden muss.

Bei der überobligatorischen Regelung, bei welcher es den Institutionen freisteht, großzügigere Leistungen anzubieten oder flexibler zu sein, ist ein Bezug des gesamten Kapitals möglich, wenn diese Option im Vorsorgereglement vorgesehen ist.

Heute wird die Altersleistung üblicherweise zum bei weitem grössten Teil in Form einer Rente in Anspruch genommen. Zwei Schritte müssen diesem so wichtigen Entscheid vorausgehen. Zunächst muss man das Reglement seiner Pensionskasse erneut durchlesen, um zu sehen, welche Optionen angeboten werden. Dann sollte man sich die Frage stellen: Will ich lieber auf Sicherheit setzen oder mich für mehr Freiheit entscheiden, indem ich ganz oder zum Teil eine Kapitalzahlung in Anspruch nehme? Man muss in einer breiter angelegten Analyse seine familiäre Situation, seine Vermögenslage, seine Lebenserwartung, seine finanziellen Verpflichtungen und seine Steuerlast prüfen sowie seine Fähigkeit, das entnommene Kapital anzulegen und zu verwalten.

Letzte Formalität: Ist der Versicherte verheiratet, ist die Kapitalauszahlung nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten möglich. Bei der ZKBV stehen, wie bei vielen anderen Pensionskassen auch, drei Optionen zur Verfügung, wenn die Stunde der Rente schlägt: eine lebenslang garantierte Altersrente (eine sogenannte Leibrente), das gesamte Kapital oder eine Kombination aus Altersrente und Kapital. 

Ein zunehmendes Phänomen ist, dass immer mehr Vorsorgeeinrichtungen von privaten Unternehmen die Mitarbeitenden, deren versicherter Jahreslohn mehr als CHF 100'000 beträgt  zwingen, sich bei Rentenbeginn für die Kapitalleistung zu entscheiden. So entledigt sich das Unternehmen der Risiken und der Rückstellungen im Zusammenhang mit der gesunden Verfassung seiner Pensionskasse.

Kann sich mein Rentenkapital von einem Jahr zum anderen verringern?

Wenn der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung nicht verlässt und keine Rente bezieht (Invalidenrenten, Teilrente) kann sich das angesparte Rentenkapital – oder das Altersguthaben – nicht verringern, es sei denn, es wird eine Entnahme im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) vorgenommen oder es wird im Falle einer Scheidung auf Gerichtsbeschluss ein Teil des Guthabens überwiesen.

Es sei daran erinnert, dass sich dieses Kapital bei Vorsorgeeinrichtungen nach dem Beitragsprimat aus der Summe der Sparbeiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, aus den jährlichen Zinsen und den vom Versicherten eingebrachten Freizügigkeitsleistungen sowie aus Einkäufen mit Zinsen zusammensetzt. Auch wenn der Zinssatz punktuell auf 0% sinken würde, steigt das Kapital im Laufe des Jahres durch die vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge.

Den Grund für diese Frage findet man wahrscheinlich im Vorsorgeausweis. Dieser Ausweis, der den Versicherten jedes Jahr zugestellt wird, enthält zahlreiche interessante Informationen. Eine davon ist das prognostizierte Rentenkapital zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Viele Vorsorgeeinrichtungen erstellen diese Prognose, indem sie den BVG-Mindestzinssatz heranziehen, der jedes Jahr vom Bundesrat festgelegten wird, nachdem er die Stellungnahme der sechzehn Mitglieder der BVG-Kommission zur Kenntnis genommen hat. Dies erklärt, warum das prognostizierte Kapital bei gleichem Lohn und unverändertem Beschäftigungsgrad einen Rückgang aufweisen kann, wenn der für die Prognose verwendete BVG-Mindestzinssatz verringert wird.

Muss ein Arbeitnehmer weiter Beiträge zur beruflichen Vorsorge entrichten, wenn er arbeitslos ist?

Hier muss man zwischen den Beiträgen für das Invaliditäts- und Todesfallrisiko einerseits und den für die Bildung des Altersguthabens bezahlten Beiträge andererseits unterscheiden.
Im Falle des Invaliditäts- und Todesfallrisikos zahlt der Arbeitnehmer diese in jedem Fall weiter, wenn er Taggelder von der Arbeitslosenversicherung erhält. Wenn das Reglement seiner letzten Kasse dies zulässt, zahlt er bei ihr seine Beiträge. Ist dies nicht der Fall, erhebt die Arbeitslosenkasse die Beiträge und zahlt diese an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, eine Einrichtung, deren Aufgabe es unter anderem ist, Unternehmen und Personen zu versichern, die anderswo nicht versichert werden können.
Die Beiträge zur Bildung des Altersguthabens werden nicht mehr erhoben, es sei denn, der Arbeitnehmer bittet die Auffangeinrichtung BVG, diese auf freiwilliger Basis weiter zahlen zu können.

Mein Arbeitgeber ist in finanziellen Schwierigkeiten. Ist mein Altersguthaben garantiert?

Grundsätzlich ja. Der Arbeitgeber und die Vorsorgeeinrichtung sind zwei völlig voneinander getrennte Rechtsträger. Wenn der Arbeitgeber in Konkurs geht und die der Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Beträge nicht mehr zahlen konnte, deckt der Garantiefonds im Rahmen grosszügiger Grenzen die Differenz. Lediglich Versicherten mit einem Jahreslohn von CHF 129'060 pro Jahr oder mehr (Grenzwert im Jahr 2021) könnte eventuell ein Nachteil entstehen.

Was geschieht im Todesfall?

Ziel der 2. Säule ist es, langfristig Leistungen in der beruflichen Altersvorsorge im Falle von Tod, Invalidität und Alter anzubieten. Was geschieht konkret im Todesfall eines Versicherten?

Um diese Frage zu beantworten, muss man zunächst auf einen ganz entscheidenden Punkt eingehen. Es gibt zum einen das, was das Gesetz (BVG) vorsieht, aber auch und vor allem das, was im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen ist. Bei den Kassen sitzen nicht alle im selben Boot, da nicht alle Kassen dieselben Leistungen anbieten. Deshalb sollte immer das Vorsorgereglement der Pensionskasse, bei der Sie versichert sind, konsultiert werden.

Situation eins: Der Todesfall tritt vor dem Rentenalter ein. Das Gesetz sieht vor, dass der hinterlassene Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Partner (gemäss dem Gesetz über die Partnerschaft PartG, im Folgenden «eingetragener Partner») Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hat, wenn er mindestens ein zu versorgendes Kind hat oder das Alter von 45 Jahren erreicht hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt ist, hat der hinterlassene Ehegatte oder eingetragene Partner Anspruch auf eine einmalige Zahlung in Höhe von drei Jahresrenten. Bei Kindern garantiert das Gesetz eine Waisenrente für Kinder (und Pflegekinder) unter 18 Jahren bzw. unter 25 Jahren, wenn sie noch in der Ausbildung sind.

Im Weiteren sieht das Gesetz vor, dass eine Einrichtung in ihrem Reglement weitere Begünstigte von Hinterlassenenleistungen im Todesfall des Versicherten vor dem Rentenalter vorsehen kann. Die Bedingungen sind von einer Vorsorgeeinrichtung zur anderen unterschiedlich. Einige Einrichtungen, wie beispielsweise die ZKBV, bieten dem KonkubinatspartnerIn zusätzliche Kapitalleistungen im Todesfall usw. an. Um Leistungen für KonkubinatspartnerInnen in Anspruch nehmen zu können, muss die mindestens fünf Jahre bestehende Lebensgemeinschaft der Einrichtung gemeldet worden sein. Das Reglement und die alltägliche Praxis der Kasse gewährleisten, dass sie die aufeinanderfolgenden in ihrem Reglement dargelegten Optionen aufmerksam abklärt und dass die Leistung, von Sonderfällen abgesehen, einem oder mehreren Begünstigten zur Verfügung gestellt wird, auch wenn es gelegentlich einige Jahre in Anspruch nimmt, um einen im Ausland lebenden entfernten Verwandten zu ermitteln.

Bei der Meldung des Todes eines Versicherten der ZKBV vor dem Rentenalter besteht die erste Abklärung darin festzustellen, ob es einen oder mehrere Anspruchsberechtigte gibt (hinterlassener Ehegatte, geschiedener hinterlassener Ehegatte, Konkubinatspartner/in oder eingetragene/r Partner/in) und ob Kindern möglicherweise eine Waisenrente zusteht (Kind unter 18 Jahren oder Kind in der Ausbildung bis zum Ende des Studiums, höchstens jedoch bis zum Alter von 25 Jahren). Der Anspruchsberechtigte kann die vorgesehene Rente erhalten oder, wenn er dies wünscht und keine Überentschädigung vorliegt, eine Umwandlung dieser Rente in Kapital in Anspruch nehmen. Bei dieser Option kann das zu bezahlende Kapital nicht geringer sein als das vom Versicherten bis zum Tag seines Todes angesparte Kapital.

Wenn es keinen Anspruchsberechtigten und keinen Waisen im Sinne des BVG gibt, d. h. Kinder unter 18 oder 25 Jahren, erweitert die ZKBV die Suche nach Begünstigen und klärt ab, ob es eine Lebenspartnerschaft oder vom Verstorbenen zu versorgende Personen gibt. Sind keine solche Begünstigen vorhanden, klärt die ZKBV gemäss ihrem Reglement den Fall anderer möglicher Begünstigter ab, dann aber im Hinblick auf einen Anspruch in Form von Kapital und nicht mehr von Rente. Dies betrifft Kinder des Verstorbenen, welche keine Waisenrente beziehen, Eltern, Brüder und Schwestern und sonstige gesetzliche Erben. Die Entwicklung der unterschiedlichen Möglichkeiten und Organisationen der Lebensform – zur Kernfamilie sind Familien mit einem Elternteil, gleichgeschlechtliche Eltern, neu zusammengesetzte Familien, Konkubinate usw. hinzugekommen – erfordern gelegentlich, dass die Mitarbeitenden der Vorsorgeeinrichtungen in die Privatsphäre des Versicherten eindringen müssen, um die Anspruchsberechtigten genau zu ermitteln.

Situation zwei: Was geschieht im Todesfall nach dem Rentenalter? Dies lässt sich leichter beantworten. Beim Tod eines Rentners beläuft sich die Rente des Ehegatten, des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partners oder des eingetragenen Konkubinatspartners auf 60% der Rente des Verstorbenen. Das bedeutet konkret, dass wenn ein Versicherter X eine Rente von CHF 5'000 pro Monat erhält, sein Ehegatte Y nach seinem Tod eine Rente von CHF 3'000 (5'000 x 60%) erhält. Die Waisenrente (Kind unter 18 Jahren oder unter 25 Jahren falls noch in der Ausbildung) beläuft sich auf 20% der Rente des Verstorbenen.

Diese Renten enden beim Ableben oder bei Wiederheirat des hinterlassenen Ehegatten und im Alter von 18 Jahren bzw. höchstens 25 Jahren bei Waisen. Bei der ZKBV hat der hinterlassene Ehegatte die Möglichkeit, den versicherungsmathematischen Gegenwert der Rente von 60% in Form von Kapital zu beziehen. Die Waisenrente kann hingegen nicht in ein Kapital umgewandelt werden.

Wenn der Versicherte, der eine Altersrente bezieht, stirbt, ohne einen Ehegatten oder gleichgestellten Partner oder ein Kind (Waise) zu hinterlassen, sind keine Leistungen geschuldet.

2. SÄULE

Wer muss Beiträge in die zweite Säule einzahlen?

Die Verpflichtungen von Arbeitnehmern bezüglich der Beitragszahlungen hängen von ihrem Alter und von ihrem Lohn ab.

Alle Arbeitnehmer über 17 Jahre, die von ein und demselben Arbeitgeber einen Lohn von mehr als CHF 21'510 pro Jahr (Grenzbetrag 2021) erhalten, müssen ab dem 1. Januar, der auf das Datum der Vollendung des 17. Lebensjahres folgt, Beiträge für das Todesfall- und Invaliditätsrisiko zahlen.

Alle Arbeitnehmer über 24 Jahre, die von ein und demselben Arbeitgeber einen Lohn von mehr als CHF 21'510 pro Jahr (Grenzbetrag 2021) erhalten, müssen zudem ab dem 1. Januar, der auf das Datum der Vollendung des 24. Lebensjahres folgt, Beiträge zahlen, um ein Alterskapital zu bilden.

Arbeitnehmer, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sowie Selbstständigerwerbende können auf freiwilliger Basis ebenfalls Beiträge zahlen.

Woraus setzt sich der Beitrag einer Person zur zweiten Säule zusammen?

Der Beitrag zur zweiten Säule besteht aus vier Komponenten:

  • Der Beitrag für den Sparanteil (Altersgutschrift), der zum Äufnen des Altersguthabens des Versicherten dient. Dieser Beitrag schwankt in Abhängigkeit vom Alter des Versicherten und seinem Vorsorgeplan. Die Gesetzgebung legt jedoch Mindestbeträge fest. Zwischen 25 und 65 Jahren liegen diese bei 7% bis 18% des koordinierten Lohns (Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zusammengenommen).
  • Der Beitrag für den Risikoanteil, mit dem die Leistungen im Falle von Tod oder Invalidität finanziert werden. Dieser Beitrag schwankt in Abhängigkeit vom Alter und vom Vorsorgeplan.
  • Der Beitrag zur Finanzierung der obligatorischen Anpassung der gesetzlichen Hinterlassenen- und Invalidenrenten und des Garantiefonds (der die Altersguthaben im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers oder der Vorsorgeeinrichtung deckt).
  • Der Beitrag für die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung.

Ab welchem Mindestlohn kann ich Beiträge zur zweiten Säule zahlen?

Er liegt bei CHF 21'510 pro Jahr (Grenzbetrag 2021). Dieser Betrag wird üblicherweise als «Eintrittsschwelle» oder «Mindestlohn» bezeichnet. Für Löhne zwischen CHF 21'511 CHF 25'095 pro Jahr werden die Beiträge auf eine Lohntranche von CHF 3'585 erhoben. Das nennt man den koordinierten Mindestlohn.

Welchen Anteil der Beiträge im Zusammenhang mit seinem Personal muss ein Arbeitgeber zahlen?

Die gesamte Beteiligung des Arbeitgebers muss mindestens gleich der Summe der Beiträge all seiner Arbeitnehmer sein. Es steht ihm jedoch frei, mehr zu zahlen.

Ein Arbeitnehmer arbeitet in Teilzeit; ist er im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert?

Ja, sofern der Betrag, den er von einem einzigen Arbeitgeber im Rahmen seiner Teilzeittätigkeit erhält, CHF 21'510 pro Jahr (Grenzbetrag 2021) erreicht. Diese Arbeit muss zudem seine Hauptbeschäftigung sein. (1)

Wenn er diesen Betrag mit einer Tätigkeit verdient, die nicht seine Haupttätigkeit ist und/oder wenn er den Betrag eines Lohns von CHF 21'510 durch mehrere Tätigkeiten erreicht, die er für verschiedene Arbeitgeber ausübt, hat er das Recht, sich auf freiwilliger Basis der zweiten Säule anzuschliessen. Jeder seiner Arbeitgeber muss ihm dann die Hälfte seiner Beiträge in Bezug auf den ausbezahlten Lohn erstatten. Je nach Fall findet man auch eine Lohnlösung (Lohnergänzung, 3. Säule), um die administrativen Kosten zu vermeiden, die durch die Berechnung und die Vereinnahmung der Beiträge sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer entstehen.

(1) Dieser Punkt wird anhand einer Reihe von Kriterien bestimmt: Beschäftigungsgrad, Einkommen, Unternehmenszugehörigkeit und Verhältnis der Aktivität zu den beruflichen Interessen.

Was ist der koordinierte Lohn?

Man zahlt nicht auf seinen gesamten Jahreslohn Beiträge für die zweite Säule. Die ersten CHF 25'095 bleiben unberücksichtigt (1). Das nennt man den Koordinationsabzug. Auch auf den Anteil des Lohns, der über CHF 86'040 hinausgeht, werden keine Beiträge erhoben. Man zahlt nur Beiträge auf den Anteil des Lohns, der zwischen CHF 25'096 und CHF 86'040 liegt. Diese Lohntranche nennt man koordinierter Lohn. Somit ist für einen Jahreslohn von CHF 95'000 der koordinierte Lohn CHF 60'945 (86'040 minus 25'095); bei einem Jahreslohn von CHF 60'000 liegt er bei CHF 34'905 (60'000 minus 25'095).
Zu erwähnen bleibt, dass der koordinierte Lohn nicht unter CHF 3'585 liegen kann.

(1) Bei allen hier angegebenen Werten handelt es sich um die von 2021.

Muss ich meine 2. Säule auf einem einzigen Konto führen oder kann ich mehrere Konten haben?

Seit 1995 geniessen die Versicherten die vollständige Freizügigkeit ihrer 2. Säule. Dies war vorher nicht so. Ab diesem Datum muss das Altersguthaben – diese Spardose, die mit den Beiträgen des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und den jährlichen Zinsen gefüllt wird – auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen werden. Durch diese Verpflichtung soll der Versicherte geschützt werden.

Es kann vorkommen, dass diese Freizügigkeitsleistung zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen an die Stiftung Auffangeinrichtung oder auf ein oder zwei Freizügigkeitskonten bezahlt wurde und dass der Versicherte sich mehrere Jahre später nicht mehr daran erinnert, um welches/welche Konto/Konten es sich handelt. In einem solchen Fall kann man sich an die Zentralstelle der 2. Säule wenden, um nach seinem Vorsorgeguthaben zu suchen. Ziel der Zentralstelle ist es, die unterbrochenen Kontakte zwischen den Einrichtungen und den Versicherten wiederherzustellen. Aufgrund mehrerer Tätigkeiten kann ein Mitarbeitender jedoch parallel zwei aktive 2. Säulen haben.

Dies kann der Fall sein bei einem Mitarbeitenden, der in Teilzeit zu beispielsweise 50% für Unternehmen A und zu 50% für Unternehmen B arbeitet. Nach dem Gesetz muss nur die Haupttätigkeit versichert werden. Um diese zu bestimmen, werden als objektives Kriterium insbesondere das Lohnniveau, der Beschäftigungsgrad usw. herangezogen. Wenngleich das Gesetz sagt, dass nur die Haupttätigkeit versichert werden muss, spricht nichts dagegen, mehr zu tun. Die Vorsorgeeinrichtung kann, wie die ZKBV es tut, für den angeschlossenen Arbeitgeber die Möglichkeit vorsehen, die Nebentätigkeit seines Mitarbeitenden in seiner eigenen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.

Was ist der Unterschied zwischen der 3. Säule und der 2. Säule?

Diese Frage wollen wir zum Anlass nehmen, (noch einmal) zu erläutern, dass das Schweizer Rentensystem auf drei Säulen beruht.

Die erste Säule ist die staatliche Vorsorge, zur der die AHV, die IV und die Ergänzungsleistungen gehören. Die obligatorischen Beiträge der Erwerbstätigen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) und die der Nicht-Erwerbstätigen füllen einen gemeinsamen Topf, aus dem die aktuellen Renten finanziert werden. Die AHV wird nach dem Umlageverfahren finanziert. Sie gibt jedes Jahr das aus, was sie vereinnahmt, d. h. dass die durch Beiträge eingenommenen Beträge für denselben Zeitraum für Leistungen an Anspruchsberechtigte reserviert sind oder anders gesagt auf sie «umgelegt» werden.

Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge, die im Wesentlichen das Obligatorium und das Überobligatorium des BVG umfasst. Sie versichert drei Risiken: Alter, Invalidität und Tod. Im Gegensatz zur 1. Säule ist die 2. Säule ein kapitalgedecktes System. Jeder bezahlt Beiträge (mit einer zumindest gleichwertigen Beteiligung seines Arbeitgebers), um je nach dem von seinem Arbeitgeber gewählten Plan seine eigenen Leistungen zu finanzieren. Ein Selbstständigerwerbender wählt und definiert, wenn er möchte, seinen Plan selbst, übernimmt aber im Gegensatz zum Arbeitnehmer auch die gesamte Finanzierung. Für den obligatorischen Teil beginnt die Versicherungspflicht gleichzeitig mit dem Arbeitsverhältnis (das für mehr als drei Monate abgeschlossen wurde) und frühestens ab der Vollendung des 17. Lebensjahres. Zunächst – bis zum 24. Lebensjahr des Versicherten – decken die Beiträge nur das Todesfall- und Invaliditätsrisiko ab. Ab dem 1. Januar im 25. Lebensjahr und bis zum Rentenalter äufnen die Beiträge des Versicherten und seines Arbeitgebers Monat für Monat ein Kapital, das später der Finanzierung der Rentenleistung (Kapital/Leibrente/gemischt) dienen wird.

In der 2. Säule kann der Versicherte, sofern der Plan es zulässt, sein Rentenkapital auf freiwilliger Basis durch Einkäufe aufstocken. Dies ist mit zwei besonderen Vorteilen verbunden. Zum einen werden die Leistungen erhöht, und zum anderen wird die Steuerlast gesenkt. Denn das Gesetz fördert diese Massnahme durch Steuererleichterungen. Je höher der Grenzsteuersatz des Versicherten ist, desto grösser sind auch die Steuerersparnisse.

Die 3. Säule ist eine individuelle Vorsorge. Die 3. Säule setzt sich aus einer sogenannten gebundenen Vorsorge 3a und einer freien Vorsorge, 3b genannt, zusammen. Somit steht es jedem frei, persönlich einen Plan bei einer Versicherungsgesellschaft abzuschliessen oder ein Konto bei einer Bank zu eröffnen, um zusätzliche Leistungen zur AHV/IV und zur beruflichen Vorsorge für

den Zeitpunkt des Rentenbeginns zu erwerben. Auch hier gibt es Steuervorteile, die aber begrenzter sind.
So sind die Beiträge zur Vorsorge 3a in Höhe von bis zu CHF 6'883 pro Jahr (Grenzwert 2021) vom steuerbaren Einkommen absetzbar bei Personen, die einer Einrichtung für die berufliche Vorsorge angeschlossen sind. Bei Selbstständigerwerbenden, die nicht der 2. Säule angeschlossen sind, sind es 20% des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit, jedoch bis maximal CHF 34'416 pro Jahr. Die gebundene Vorsorge 3a ist in der Regel, aber je nach Kanton nicht immer mit grösseren Steuervergünstigungen verbunden als die freie Vorsorge 3b.

Kann ein Arbeitnehmer nach Ablauf des AHV-Versicherungszeitraums noch weiter arbeiten?

Ja, dazu ist er absolut berechtigt. Aber ... er muss weiterhin Beiträge zu bestimmten Sozialversicherungen zahlen (AHV, IV, EO, FZ und in Genf die Mutterschaftsversicherung), ohne dass er hierdurch neue Ansprüche erwirbt. Allerdings unterliegen die ersten CHF 1'400 seines Monatslohns nicht der Beitragspflicht. Er muss nicht mehr in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, und die Beitragszahlungen für 2. Säule hängen vom Reglement seiner Vorsorgekasse ab. Zu beachten ist, dass es oft vorkommt, dass Versicherungsverträge über Erwerbsersatz keine Arbeitnehmer mehr decken, die das Rentenalter erreicht haben.

Grenzgänger und BVG: Welche Unterschiede sind zu berücksichtigen?

Im Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) gibt es keine besondere Regelung für Grenzgänger. Es gibt jedoch mehrere gesetzliche Bestimmungen, die bedeutende Konsequenzen für Personen haben, die sich aufgrund ihres Arbeits- und ihres Wohnortes auf beiden Seiten der Grenze zwischen der Schweiz und der Europäischen Union aufhalten.

Beginnen wir mit einem grundlegenden Aspekt, auf den auch eine jüngste Ausgabe der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) hinweist: Die Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) legen als Regel fest, dass eine Person in dem Sozialversicherungssystem des Landes versichert ist, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt, und nicht in dem Land, in dem sie ansässig ist. Folglich muss ein Grenzgänger, der in der EU/EFTA ansässig ist und lediglich in der Schweiz arbeitet, den Schweizer Sozialversicherungen, also der AHV/IV und der berufliche Vorsorge (BVG)1, unterstellt sein. Eine Person, die in der Schweiz arbeitet und der AHV unterstellt ist, ist daher im Rahmen ihrer Haupttätigkeit, die länger als drei Monate dauert, zwingend in der Schweizer beruflichen Vorsorge versichert, wenn ihr Jahreslohn höher als CHF 21'510 ist. Die Tatsache, dass sie ausserhalb der Schweiz wohnt, macht diesbezüglich keinen Unterschied. Die Bedingungen der obligatorischen BVG-Versicherung sind für alle lohnabhängig in der Schweiz beschäftigten Personen identisch, ungeachtet ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit.

Freizügigkeitsleistungen

Ein erster Unterschied tritt jedoch im Zusammenhang mit der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zutage. Grenzgänger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (z. B. in Frankreich, Italien, Deutschland usw.), erfüllen die Bedingungen für die Barauszahlung (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit, FZG), wenn sie jegliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgeben und somit nicht mehr bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz versichert sind. Bei Grenzgängern ist der Begriff des definitiven Verlassens der Schweiz gleichbedeutend mit der Beendigung jeglicher Beschäftigung in der Schweiz. EU/EFTA-Grenzgänger, die gegen Alter, Tod und Invalidität in ihrem Wohnsitzland pflichtversichert sind, können jedoch nur für den überobligatorischen Teil eine Barauszahlung erhalten. Der überobligatorische Teil, das sogenannte BVG-Minimum, muss an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden. Grenzgänger, die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz beenden, können ihre Freizügigkeitsleistung nicht an eine Vorsorgeeinrichtung im Ausland übertragen, ausser wenn sie in Liechtenstein arbeiten gehen. Liechtenstein ist ein Sonderfall. Wenn man dort arbeitet, ähnelt das einem Arbeitgeberwechsel in der Schweiz.

Barauszahlung

Der Antrag auf Barauszahlung eines Grenzgängers, der seine abhängige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgeben möchte, um eine selbstständige Tätigkeit in der EU/EFTA aufzunehmen, unterliegt ebenfalls den Bedingungen des erwähnten Artikels 5 Abs. 1 lit. a FZG. Die Auszahlung des obligatorischen Teils ist ausgeschlossen, wenn die neu selbstständigerwerbende Person den Pflichtversicherungen gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität in ihrem Wohnsitzland (Frankreich, Deutschland, Italien usw.) unterstellt ist. Zusammengefasst: Wenn eine Person die Schweiz verlässt, um sich im Ausland, in einem Staat der EU/EFTA, selbstständig zu machen, ist die Auszahlung des obligatorischen Teils ihres BVG-Guthabens nur möglich, wenn diese Person gemäss der Gesetzgebung des betreffenden Staates nicht pflichtversichert ist.

Erwerb von Wohneigentum

Im Rahmen der Wohneigentumsförderung haben Grenzgänger das Recht, den Vorbezug ihrer zweiten Säule zu beantragen, um Eigentümer ihres Wohnraums zu werden. Die Tatsache, dass sich das Wohneigentum ausserhalb der Schweiz befindet, läuft dem nicht zuwider, sofern es sich um den Hauptwohnsitz handelt. Wie bei einer in der Schweiz ansässigen Person ist die Auszahlung ausschliesslich für den Hauptwohnsitz der versicherten Person bestimmt und nicht für einen Zweitwohnsitz oder eine Ferienwohnung.

Gleichheit

Kann man BVG-Kapitalleistungen oder Renten im Ausland erhalten? Diese Frage wird von Schweizern im Ausland und von Grenzgängern immer wieder gestellt. Das BSV hat in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge mehrfach die Spielregeln erläutert. «Das Personenfreizügigkeitsabkommen sieht die Gleichbehandlung von Schweizern und ausländischen Staatsbürgern vor, ebenso wie es das Prinzip der Gleichstellung der Gebiete festhält. Diese Bestimmungen wurden für die EFTA-Staaten übernommen. Sowohl die Verordnung 1408/71, welche für die obligatorische Vorsorge gilt, als auch die Richtlinie 98/49, welche die überobligatorische Vorsorge betrifft, sehen insbesondere vor, dass die Rentenzahlungen nicht reduziert oder sistiert werden dürfen, wenn die Versicherten in einem anderen Staat wohnen als demjenigen, der die Rente ausrichtet. Mit anderen Worten, die Auszahlung muss auf Verlangen des Versicherten auf ein Bankkonto in dem EU- oder EFTA-Staat erfolgen, in welchem der Empfänger wohnhaft ist. Die Leistung ist dem Empfänger in der Weise auszurichten, dass sie nicht aufgrund der mit einem Transfer des Geldes von einer Schweizer Bank an eine ausländische Bank verbundenen Gebühren geschmälert wird.»

Bedingungen für einen Einkauf

Beim Einkauf gelten besondere Bestimmungen für Personen, die aus dem Ausland kommen, und für Grenzgänger, die zum ersten Mal im BVG versichert sind. Der jährliche Einkaufsbetrag von Personen, die aus dem Ausland kommen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angeschlossen waren, darf in den fünf Jahren ab ihrem Eintritt in die Schweizer Vorsorgeeinrichtung 20% des versicherten Lohns nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre sind Einkäufe bis zum Höchstbetrag gemäss den reglementarischen Bestimmungen zulässig. Diese Einschränkung von fünf Jahren gilt auch für Grenzgänger ab dem Zeitpunkt, ab dem sie zum ersten Mal bei einer Einrichtung der zweiten Säule in der Schweiz versichert sind.

Im Falle einer Scheidung

Im Falle einer Scheidung gibt es eine besondere Regelung für Grenzgänger. Sie müssen berücksichtigen, dass für die Regelung der Aufteilung von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge gegenüber einer Schweizer Einrichtung der zweiten Säule allein Schweizer Gerichte zuständig sind. Das bedeutet, dass Grenzgänger, wenn sie sich in ihrem Wohnsitzland (Frankreich, Deutschland usw.) scheiden lassen, auch vor einem Schweizer Gericht – in diesem Fall dem Zivilgericht für Scheidungsangelegenheiten – aktiv werden müssen, um einen Schweizer Gerichtsentscheid über die Aufteilung der zweiten Säule zu erwirken (Ergänzungsklage). Ein im Ausland gesprochenes Scheidungsurteil über die in der Schweiz gebildete Vorsorge wird von der Vorsorgeeinrichtung nicht anerkannt.

1) Der Fall, in dem eine Person mehrere Erwerbstätigkeiten in mehreren Ländern ausübt, erfordert spezifischere Erklärungen.

FREIZÜGIGKEIT

Freizügigkeitsleistung: Wie ist damit umzugehen und wie vermeidet man, dass sie in Vergessenheit gerät?

Wenn eine in der 2. Säule versicherte Person ihre Pensionskasse verlässt, bevor ein Vorsorgefall eintritt – beispielsweise wenn sie ihren Arbeitgeber wechselt oder ihren Arbeitsplatz verliert –, erstellt ihre Pensionskasse eine Abrechnung des im Rahmen der 2. Säule geschuldeten Betrags. Diesen Betrag nennt man Freizügigkeitsleistung oder Austrittsleistung.

Dieses Geld soll der Altersvorsorge dienen. Der Versicherte kann nicht frei darüber verfügen und es ausgeben oder auf ein Sparkonto überweisen. Deshalb muss es an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen werden oder – wenn dies nicht möglich ist – auf ein Freizügigkeitskonto, beispielsweise bei einer Bank.

Wenn Sie nicht dafür sorgen, dass Ihre Freizügigkeitsleistung übertragen wird, weil sie etwa ihrer früheren Pensionskasse nicht die für die Überweisung erforderlichen Informationen mitteilen, wird der Betrag an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen, welche die Funktion einer Ersatzkasse übernimmt. Diese Situation tritt häufig ein, wenn ausländische Arbeitnehmer die Schweiz definitiv verlassen, oder bei Beendigung einer Tätigkeit von kurzer Dauer.

Wenn Sie nach mehreren Jahren meinen, dass sie noch über ein Freizügigkeitsguthaben verfügen, aber nicht wissen, wo es sich befindet, können Sie sich an die Zentralstelle der 2. Säule wenden, die für Sie die Recherchen durchführt.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat vor jüngster Zeit eine Broschüre mit dem Titel «Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!» veröffentlicht. Sie erläutert den Versicherten leicht verständlich, was Freizügigkeit bedeutet, sowie die Situationen, in denen sie sich selbst darum kümmern müssen oder um Hilfe bitten müssen, wenn sie glauben, dass sie die Spur eines Freizügigkeitsguthabens verloren haben.

Kann ich meine Freizügigkeitsleistung in Anspruch nehmen, wenn ich die Schweiz definitiv verlasse?

Woanders ein anderes Leben leben, ein neues berufliches Projekt realisieren, näher bei seiner Familie sein ... Es gibt verschiedene Gründe, die Schweiz zu verlassen. Kann man sein Kapital aus der beruflichen Vorsorge mitnehmen?

Einfach ausgedrückt gibt es zwei Fälle: Länder der EU und der EFTA und andere Länder. Mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen, das mit den Ländern der EU und der EFTA, also auch mit Island und Norwegen abgeschlossen wurde, hat ein Versicherter einer dieser Staaten, der die Schweiz definitiv verlässt, nicht mehr die Möglichkeit, sich seine gesamte Freizügigkeitsleistung bar auszahlen zu lassen.

Nur der überobligatorische Teil des Rentenkapitals kann ausbezahlt werden. Der Anteil des BVG-Minimums muss hingegen auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz übertragen werden. Bei Erreichen des Rentenalters oder frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters gemäss AHV kann dieser Anteil des Kapitals als Altersleistung bar in Anspruch genommen werden.

Massgebend ist das Zielland

In ihrem neuen Wohnsitzland muss die Person in der Sozialversicherung gegen die Risiken Alter, Invalidität und Hinterlassene pflichtversichert sein. Neben den oben genannten Bedingungen ist das Zielland massgebend und nicht die Staatsangehörigkeit des Versicherten. Beispiel: Ein Kanadier, der die Schweiz definitiv verlässt, um sich in Rom niederzulassen, unterliegt in Italien der obligatorischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung.

Nur der überobligatorische Anteil seiner in der Schweiz erworbenen Freizügigkeitsleistung kann ihm in bar ausbezahlt werden. Wenn die Person nicht im Sozialversicherungssystem pflichtversichert ist, hat sie die Möglichkeit, sich auch den obligatorischen Teil ausbezahlen zu lassen. Diese Nichtunterstellung muss von der mit den bilateralen Abkommen geschaffenen Verbindungsstelle überprüft und bestätigt werden. Für die Schweiz handelt es sich hierbei um den Sicherheitsfonds.

Sonderfall

Sonderfall in Europa: Liechtenstein. Nach Vaduz und Umgebung zu gehen, ist wie der Wechsel des Arbeitgebers in der Schweiz. Die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (obligatorischer und überobligatorischer Teil) bei einem definitiven Wegzug nach Liechtenstein ist ausgeschlossen. Eine Person, die eine neue Erwerbstätigkeit beginnt, die der Sozialversicherung von Liechtenstein unterstellt ist, muss die Austrittsleistung seines BVG-Guthabens an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers in Liechtenstein übertragen.

Zweiter Fall: Wenn ein Versicherter die Schweiz definitiv verlässt, um in ein Land ausserhalb der Europäischen Union oder der EFTA zu ziehen, kann er die Barauszahlung seines gesamten Altersvorsorgekapitals beantragen. In diesem Fall verzichtet er auf jegliche künftige Zahlung (Rente) seitens der beruflichen Vorsorge.

Auch zu bedenken: Bei der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung aufgrund des Wegzugs ins Ausland unterliegt das Guthaben der Quellensteuer und der Zustimmung des Ehegatten im Falle von verheirateten Versicherten. Eine weitere, ganz und gar nicht unerhebliche Bedingung ist, dass man bereits im Zielland niedergelassen sein muss, um die Auszahlung zu erhalten. Im Zusammenhang mit einer geplanten Niederlassung kann keine Auszahlung erfolgen, auch wenn der Versicherte das Unternehmen bereits verlassen hat.

WOHNUNG

Kapitalbezug aus der 2. Säule für Wohneigentum: Was kann man wirklich machen?

Es gibt fünf Situationen, in denen der Versicherte einen Teil seines Kapitals aus der beruflichen Vorsorge entnehmen kann. Wir wollen uns den Fall des Vorbezugs für den Erwerb oder die Unterhaltung des eigenen Wohneigentums näher anschauen.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge am 1. Januar 1995 können die Versicherten ihre 2. Säule verwenden, um Eigentum in Form einer Wohnung oder eines Hauses (individuelles Eigentum, Miteigentum, Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten) zu erwerben.

Im Zuge von Überlegungen zur Reform der Zusatzleistungen beabsichtigte der Bundesrat, die Finanzierung des Kaufs von Wohneigentum mit Hilfe des Alterskapitals zu verbieten. Er nahm hiervon im November 2015 Abstand. Begründet wurde dies damit, dass ein Haus oder eine Wohnung ein Kapital darstellen, welches zur Altersvorsorge beiträgt. Also keine Veränderung.

Neben der Anschaffung eines Dachs über dem Kopf können die Versicherten mit Hilfe der 2. Säule auch ein Hypothekendarlehen zurückzahlen, Beteiligungen an Wohneigentum erwerben oder unter Einhaltung strenger Bedingungen bestimmte Arbeiten finanzieren, um den Wert des Wohneigentums zu erhalten. Die 2. Säule darf also keineswegs verwendet werden, um einen Wellness-Bereich einzurichten, einen Pool zu bauen oder im Badezimmer Marmor zu verlegen und goldene Wasserhähne zu installieren! Die Nutzung der Wohneigentumsförderung (WEF) für den Austausch der Fenster des Hauses durch Doppelglasfenster oder die Anbringung von Solarpaneelen oder einer Wärmepumpe ist hingegen möglich. Dabei sind jedoch einige Bedingungen zu beachten!

Die Mittel müssen für die Hauptwohnung verwendet werden. Diese muss der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten oder seiner Familie sein und darf keine Zweitwohnung im Wallis oder am Mittelmeer sein. Sie darf auch kein zur Vermietung bestimmtes Wohneigentum sein. Die Finanzierung ist nur für eine einzige Immobilie zulässig. Der Mindestbetrag für den Vorbezug ist auf CHF 20'000 festgesetzt, ausser beim Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft. Ein Antrag auf Kapitalbezug kann alle fünf Jahre gestellt werden und dies bis zu einem Zeitpunkt von drei Jahren vor Anspruch auf die Altersleistungen. Bis zum Alter von 50 Jahren kann die gesamte Freizügigkeitsleistung bezogen werden. Ab einem Alter von 50

Jahren und bis zu einem Zeitpunkt von drei Jahren vor der Rente kann der höhere der folgenden Beträge bezogen werden: das im Alter von 50 Jahren angesammelte Vorsorgeguthaben oder die Hälfte des zum Zeitpunkt des Antrags auf Vorbezug ausgewiesenen Guthabens. Bei Versicherten, die durch Heirat oder eine eingetragene Partnerschaft verbunden sind, ist die schriftliche Einwilligung des Ehegatten erforderlich. Der Vorbezug muss zwingend als Kapitalleistung erfolgen.

Ein Kapitalbezug ist nicht folgenlos Bei einem Vorsorgeplan nach dem Beitragsprimat können Beträge, die aus der 2. Säule bezogen werden, in der Rente nicht ausbezahlt werden. Die künftigen Renten werden dadurch verringert, dass der Versicherte etwas aus seiner Spardose für das Alter entnommen hat. Dies ist ein wichtiger Aspekt, der im Hinblick auf den Vorteil, den für den Erwerb von Wohneigentum zu entleihenden Betrag zu verringern, beachtet werden sollte. Noch schmerzlicher ist überdies, dass je nach Vorsorgeplan die Versicherungsleistungen (Invaliden-, Hinterlassenen-, Waisenrente) gekürzt werden können. Aus diesem Grund sind die Versicherten aufgefordert, diese Deckungslücke durch den Abschluss einer privaten Risikoversicherung zu schliessen. Weiterer wichtiger Punkt: Der WEF-Bezug hebt die Möglichkeit der Einkaufsbeiträge in der Vorsorgeeinrichtung bis zur vollständigen Rückzahlung des bezogenen Betrages auf. Dieser Nachteil kann durch eine schrittweise oder völlige Rückzahlung des bezogenen Betrages begrenzt werden. Denn der Versicherte hat  vor dem Rentenalter die Möglichkeit, die bezogenen Beträge in Tranchen von CHF 10'000 zurückzubezahlen und sich die in diesem Zusammenhang bezahlten Steuern zurückerstatten zu lassen, sofern zuvor kein Vorsorgefall eingetreten ist.

Hinweis: Die Wohneigentumsförderung über die berufliche Vorsorge kann auch durch Verpfändung des Anspruchs auf Leistungen (Rente, Invalidität, Tod) oder der Freizügigkeitsleistung vorgenommen werden. Erst wenn das Pfand eingelöst wird, sinken die Leistungen.

Kann ich (noch) einen Teil meiner 2. Säule verwenden, um meine Wohnung zu kaufen?

Heute herrscht grosse Verwirrung darüber, wie man die 2. Säule verwenden kann. Diese Unklarheit geht auf eine jüngste Konsultation zur Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zurück, bei der in Erwägung gezogen wird, den Zugang zum Kapital der 2. Säule einzuschränken. Versuchen wir also, etwas Klarheit in diese Angelegenheit zu bringen!

Um die Überhitzung des Immobilienmarktes unter Kontrolle zu halten, haben die Bankbehörden beschlossen, den Rückgriff auf Mittel aus der 2. Säule für den Erwerb einer Hauptwohnung zu begrenzen. Mit Wirkung auf den 1. Juli 2012 hat die Schweizerische Bankiervereinigung ihre eigenen Regelungen bezüglich der Mindestanforderungen an Hypothekenfinanzierungen herausgegeben. Diese neuen Richtlinien sind von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anerkannt und bilden den Mindeststandard für die Sorgfaltspflicht. Daher müssen Kreditnehmer, bevor sie an ihre Spardose der 2. Säule gehen, mindestens 10% Eigenmittel vorweisen, die nicht aus ihren Rentenersparnissen entnommen wurden. Die 10% Eigenmittel müssen von einem Sparkonto, aus einer 3. Säule oder aus einem zinslosen Darlehen im Familienkreis stammen. Die Regel lautet: «Kein Cash, kein Haus! »

Diese Regel versperrt den Zugriff auf die 2. Säule nicht, da der Kreditnehmer, wenn diese Bedingung einmal erfüllt ist, einen Teil seines Rentenkapitals auf den Tisch legen darf, um seine Traumwohnung zu kaufen oder eine Grundpfandschuld zu begleichen oder ein Pfand zu hinterlegen.

Bis zum Alter von 50 Jahren besteht die Möglichkeit, einen Betrag bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Freizügigkeitsleistung, d. h. des im Vorsorgeausweis angegebenen Betrags, zu entnehmen. Ab dem 50. Lebensjahr kann der Versicherte für den Erwerb von Wohneigentum maximal die Hälfte des Betrags der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Freizügigkeitsleistung oder den Betrag der mit 50 Jahren erworbenen Freizügigkeitsleistung beziehen. Der höhere der beiden Beträge wird ausbezahlt.
In beiden Fällen gibt es steuerliche Grenzen und Auswirkungen, wenn in den drei Jahren vor Antragstellung Einkäufe getätigt wurden.

Zudem gibt es weitere Einschränkungen für den Bezug. Die wichtigsten, die man kennen sollte! Zunächst einmal beläuft sich der Mindestbezug auf CHF 20'000 und es ist höchstens jeweils ein Bezug in fünf Jahren zulässig. Dann muss der Vorbezug mindestens drei Jahr vor dem Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen gestellt werden. Und schliesslich kann der Vorbezug bei Eintreten eines Vorsorgefalls – Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente – nicht mehr beantragt werden.

In jedem Falle ist der Vorbezug nach dem Steuersatz des steuerlichen Wohnsitzes des Versicherten (oder Sitz der Kasse bei Wohnsitz im Ausland) steuerpflichtig.

Wichtige Hinweise: Wenn Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum vorgenommen werden, können freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse erst wieder getätigt werden, wenn die gesamten Vorbezüge zurückbezahlt wurden. So lassen sich mit freiwilligen Einkäufen keine Steuereinsparungen erzielen, bevor nicht der gesamte bezogene Betrag zurückbezahlt ist. Und wie immer im Falle einer Kapitalentnahme ist die Zustimmung des Ehegatten zwingend erforderlich und der Bezug ist nur für den Erwerb der Hauptwohnung möglich!

Bis zu welchem Alter kann man den gesamten oder einen Teil des Betrags zurückzahlen, den man zum Erwerb von Wohneigentum bezogen hat?

Sie haben einen Teil Ihres Rentenkapitals verwendet, um die Traumwohnung für Sie und Ihre Familie zu kaufen. Jetzt, da Sie sich in einer finanziell entspannteren Lage befinden, möchten Sie diesen Betrag zurückzahlen. Er wird Ihrem persönlichen Altersguthaben gutgeschrieben, und Ihre künftigen Leistungen erhöhen sich entsprechend. Wenn der gesamte Betrag zurückbezahlt ist, sind Sie zudem wieder berechtigt, Einkäufe zu tätigen. Diese Massnahme hat in zweierlei Hinsicht eine positive Wirkung. Sie stocken zum einen Ihr Rentenkapital auf und profitieren zudem von Steuervergünstigungen. 

Die freiwillige Rückzahlung ist bis zum Alter von 65 Jahren bei Männern und 64 Jahren bei Frauen oder bis zum Eintreten eines Vorsorgefalls möglich. Die Rückzahlung kann vollständig oder in mehreren Raten erfolgen. Für den letztgenannten Fall ist der Mindestbetrag für eine Rückzahlung auf CHF 10'000. 00 festgelegt. Wenn der noch ausstehende Betrag geringer als CHF 10'000.00 ist, muss die Rückzahlung in einem Betrag erfolgen.

Wenn die Schulden getilgt sind, teilt Ihre Pensionskasse die Rückzahlung des Vorbezugs innert dreissig Tagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit und bestätigt Ihnen schriftlich, dass der Vorbezug zurückbezahlt wurde. Die ausgestellte Bescheinigung ermöglicht Ihnen, bei der zuständigen Steuerverwaltung die Erstattung der Steuern zu beantragen, die entrichtet wurden, als der Vorbezug erfolgte. Der Anspruch auf Steuererstattung erlischt drei Jahre nach der Rückzahlung des Vorbezugs. 

Es sei daran erinnert, dass die Rückzahlung des Vorbezugs bei Verkauf des Wohneigentums obligatorisch ist. Laut Gesetz (Art. 30d) bezieht sich die Verpflichtung zur Rückzahlung auf den realisierten Erlös: «Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.» 

 

EINKAUF

Kann ich Einkaufsbeiträge einzahlen?

Beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung oder während der gesamten Dauer der Unterstellung bieten die meisten Einrichtungen (auch die ZKBV) ihren Versicherten die Möglichkeit, ihr Altersguthaben zu ergänzen, indem sie Einkaufsbeiträge tätigen. Diese sind jedoch an einige Bedingungen geknüpft (kein Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung, restriktive Berechnung, wenn man aus dem Ausland kommt).
Zur Berechnung des möglichen Einkaufsbetrags wird das kumulierte Altersguthaben mit dem verglichen, das ich hätte erhalten können, wenn ich ab dem Alter, ab dem ich Beiträge zahlen darf (in der Regel 25 Jahre), unter Berücksichtigung meines aktuellen Lohns versichert gewesen wäre. 

BEITRAGSPRIMAT

Beitragsprimat und Leistungsprimat – wo liegt der Unterschied?

«Wird Deine Pensionskasse im Beitrags- oder im Leistungsprimat geführt?» Wenn man auf die zweite Säule zu sprechen kommt, macht diese Frage sofort die Kluft zwischen Kennern der beruflichen Vorsorge und von massiven Zweifeln geplagten Bürgern deutlich. Wir wollen das so einfach wie möglich erklären. Der Vorsorgeplan einer Kasse mit Beitragsprimat bietet Leistungen an, die unmittelbar mit dem Betrag der Beiträge verknüpft sind. Je mehr man einzahlt, desto höher sind die Leistungen. Das bedeutet konkret, dass sich die Rente im Ruhestand aus dem angesparten Kapital, den dem Sparkonto gutgeschriebenen Zinsen, eventuellen persönlichen Einkäufen und aus dem Umwandlungssatz zum Zeitpunkt des Ausscheidens in den Ruhestand, mit dem das Kapital in eine Rente umgewandelt wird, ergibt.

Der Plan einer Kasse nach dem Leistungsprimat bietet wiederum Leistungen als Prozentsatz vom Lohn des Versicherten an. In einem solchen Plan ist die Rente als Prozentsatz des letzten Lohns des Versicherten oder eines Durchschnitts der letzten Löhne des Versicherten (beispielsweise über fünf Jahre) festgelegt. Dieser Prozentsatz hängt vom Rentensatz ab, auf den ein Versicherungsjahr und gelegentlich auch das Alter des Mitglieds bei seinem Eintritt Anspruch gewähren. In diesem System kann man sagen, dass die versicherte Person durch die Prognose der Beitragsjahre im Voraus den Betrag der Leistungen kennt, die ihr bezahlt werden, da diese als Prozentsatz vom (letzten oder durchschnittlichen) versicherten Einkommen bezahlt werden.

Ein konkretes Beispiel? Nehmen wir ein System, das vorsieht, dass die Altersrente 60% des letzten versicherten Einkommens nach vierzig Beitragsjahren beträgt, was 1,5% pro Versicherungsjahr entspricht. Wenn eine Person 35 Jahre gearbeitet hat und ihr letzter Lohn CHF 80'000 betrug, erhält sie eine Jahresrente von CHF 42'000 Franken (80'000 x 1,5% x 35). Da es in der Welt der 2. Säule sehr kreativ zugehen kann, gibt es auch Pläne mit Duoprimat. In diesem Fall gilt für das Rentensparen das Beitragsprimat (Rente wird in Abhängigkeit vom gebildeten Altersguthaben berechnet), während die Leistungen im Fall von Invalidität oder Tod als Prozentsatz des versicherten Lohns festgelegt sind. Die Leistungen bei Invalidität hängen nicht von der Höhe des angesparten Altersguthabens ab.

Heute wird die sehr grosse Mehrheit der Einrichtungen nach dem Beitragsprimat geführt. Doch das System des Leistungsprimats ist bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen durchaus noch gängig, vor allem in der Westschweiz, aber nicht nur. Auf die Frage «Wird Deine Pensionskasse im Beitrags- oder im Leistungsprimat geführt?» werden Sie mit grosser Wahrscheinlichkeit mit «Beitragsprimat» antworten können. 

Ende 2018 waren nur noch 7% aller vier Millionen erwerbstätigen Versicherten in der beruflichen Vorsorge einer Einrichtung angeschlossen, die das Leistungsprimat anwendete.

Ich bin in einer Vorsorgeeinrichtung versichert, die nach dem Beitrags-/Leistungsprimat organisiert ist. Was bedeutet das?

Es gibt verschiedene Arten, die Leistungen zu berechnen, auf die ein Versicherter Anspruch hat.

  • Im System nach dem Beitragsprimat werden die Leistungen in Abhängigkeit von dem vom Versicherten bei seiner Vorsorgeeinrichtung gebildeten Altersguthaben bestimmt. Beispiel: Eine Kasse richtet eine Altersrente in Höhe von 6,8% des Altersguthabens aus (gesetzliches Minimum). Ein Versicherter hat CHF 600'000 auf seinem Alterskonto angesammelt. Seine Rente wird CHF 40'800 pro Jahr (600'000 x 6,8%), oder CHF 3'400 pro Monat betragen.
  • Im System des Leistungsprimats werden die Leistungen im Voraus festgelegt, in der Regel in Abhängigkeit vom letzten versicherten Lohn (Prozentsatz dieses Lohns). Die Beiträge werden in Abhängigkeit von dem Leistungsniveau festgelegt, das man erreichen möchte. Beispiel: ein System, das vorsieht, dass die Altersrente 60% des letzten versicherten Einkommens nach vierzig Beitragsjahren beträgt, was 1,5% pro Versicherungsjahr entspricht. Wenn eine Person 35 Jahre gearbeitet hat und ihr letzter Lohn CHF 80'000 betrug, erhält sie eine Jahresrente von CHF 42'000 (80'000 x 1,5% x 35) oder CHF 3'500 pro Monat.
  • Es gibt auch noch gemischte Systeme (auch als nach dem Duoprimat bezeichnet). Hier werden die Leistungen entweder anhand des Altersguthabens oder anhand des letzten versicherten Lohns berechnet. In der Regel entsprechen die Todesfall- und Invaliditätsleistungen einem Prozentsatz des letzten versicherten Lohns, während die Altersleistungen in Abhängigkeit von dem bei der Vorsorgeeinrichtung gebildeten Altersguthaben berechnet werden.

Dem Vorsorgereglement jeder einzelnen Vorsorgeeinrichtung kann man den genauen Modus für die Berechnung der Leistungen entnehmen.

SCHEIDUNG

Revision des Scheidungsrechts: Welche Auswirkungen hat das für die berufliche Vorsorge?

Am 1. Januar 2017 trat das neue Scheidungsrecht in Bezug auf die Aufteilung der beruflichen Vorsorge in Kraft. Der Gesetzgeber hat die Komplexität der Verwaltung für die Vorsorgeeinrichtungen erhöht. Was sollte man über die neuen gesetzlichen Bestimmungen wissen?

Das Grundprinzip bleibt unverändert: Solange kein Vorsorgefall eingetreten ist, werden die während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistungen zu gleichen Teilen (50/50) unter den beiden Ehegatten aufgeteilt. Das heisst im Klartext, dass jeder die Hälfte seines Guthabens, das er während der Dauer der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft bei seiner Pensionskasse gebildet hat, an den anderen abtritt.

Die wichtigste Änderung ist zeitlicher Natur, denn sie betrifft den für die Berechnung massgebenden Zeitpunkt. Von nun an wird die Aufteilung am Datum des Einreichens der Scheidung berechnet und nicht mehr beim Inkrafttreten des Scheidungsurteils.

Das Besondere an den neuen Bestimmungen ist, dass eine Aufteilung der Vorsorge auch noch nach dem Eintreten eines Vorsorgefalls erfolgen kann. Konkret heisst das, dass im Falle einer Invalidenrente das zu übertragende Guthaben in Abhängigkeit von einer hypothetischen Leistung berechnet wird. Dies hat eine mögliche Kürzung der Invalidenrente des zahlungspflichtigen ehemaligen Ehegatten zur Folge.

Bei versicherten im Ruhestand und invaliden Versicherten über 64/65 Jahre wird die Rente des zahlungspflichtigen ehemaligen Ehegatten geteilt und in eine Leibrente umgewandelt. Laut Experten soll dies nur eine begrenzte Anzahl von Fällen betreffen. In der Schweiz gibt es etwa 2'000 Scheidungen pro Jahr (bei etwa 17'000 vollzogenen Scheidungen), bei denen einer der beiden ehemaligen Ehegatten eine Invaliden- oder Altersrente bezieht. Bleibt zu erwähnen, dass die Ehegatten durch einen vom Gericht ratifizierten Vertrag (Vereinbarung zwischen den Ehegatten) von den oben aufgeführten Grundsätzen abweichen können, unter der Voraussetzung, dass eine angemessene Alters- und Invaliditätsvorsorge gewährleistet bleibt.

Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass für die Regelung der Aufteilung von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge gegenüber einer Schweizer Einrichtung der 2. Säule allein Schweizer Gerichte zuständig sind. Das bedeutet, dass Grenzgänger, wenn sie sich in ihrem Wohnsitzland (Frankreich, Deutschland usw.) scheiden lassen, auch vor einem Schweizer Gericht – in diesem Fall dem Zivilgericht für Scheidungsangelegenheiten – aktiv werden müssen, um einen Schweizer Gerichtsentscheid über die Aufteilung der 2. Säule zu erwirken (Ergänzungsklage).Ein im Ausland gesprochenes Scheidungsurteil über die in der Schweiz gebildete Vorsorge wird von der Vorsorgeeinrichtung nicht anerkannt.

Wenn Sie diese Chronik gelesen haben, kennen Sie das Wesentliche und in einer leicht verständlichsten Form. Denn die Grundsätze und Berechnungen, die sich aus den neuen Bestimmungen ergeben, können komplexe juristisch-technische Analysen erforderlich machen, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen werden soll. In jeder Einrichtung können kompetente Spezialisten die Fragen betroffener Versicherter beantworten.

Um entscheiden zu können, müssen die Vorsorgeeinrichtungen und der für die Scheidung zuständige Richter über vollständige Angaben zu den Vorsorgeguthaben verfügen, die bei einer Aufteilung zu berücksichtigen sind. Daher teilen die rund 1'500 Schweizer Pensionskassen jedes Jahr Ende Januar der Zentralstelle der 2. Säule alle Personen mit, für die sie ein Vorsorgeguthaben verwalten. So können die Gerichte sicherstellen, dass kein Guthaben bei der Aufteilung unterschlagen wird.